Verwaltungsgerichtshof
10.11.1978
1627/78
GRS wie 1321/78 B 10. November 1978 RS 1
Unter Berufungsentscheidungen sind im Sinne des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG alle behördlichen Akte zu verstehen, die ein verwaltungsbehördliches Rechtsmittelverfahren nach außen erkennbar (gegenüber dem Berufungswerber in Erscheinung tretend) beendigen. Dies trifft auf alle - nach der am 1. Jänner 1978 erfolgten Überleitung - erlassenen, ein Rechtsmittelverfahren beendenden individuellen Verwaltungsakte der Disziplinarkommission zu. Dagegen steht der Rechtsmittelzug an die Disziplinaroberkommission offen.