Verwaltungsgerichtshof
15.12.1978
1617/78
GRS wie 1955/73 E 15. Mai 1974 VwSlg 8613 A/1974 RS 1
Die in einem Bescheid, mit dem die Frist zur Ausführung einer Leistung erstreckt wird, aufgenommene Erklärung der Behörde, es werde die Fristerstreckung "letztmalig" gewährt, ist nicht der Rechtskraft teilhaftig.