Verwaltungsgerichtshof
29.01.1980
1613/78
GRS wie 0313/70 E 14. Dezember 1971 RS 1
Eine Opferrente ist nur hinsichtlich desjenigen Betrages nicht der Exekution unterworfen, der auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezuges entfällt.