Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1980

Geschäftszahl

1613/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0313/70 E 14. Dezember 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Opferrente ist nur hinsichtlich desjenigen Betrages nicht der Exekution unterworfen, der auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezuges entfällt.