Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1980

Geschäftszahl

1613/78

Rechtssatz

Der Krankenanstaltenträger hat gegenüber den Trägern der Sozialversicherung keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Ersatz von Pflegegebühren im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Wr KAG. Ob das Sparguthaben eines Pfleglings zur Deckung von Pflegegebührenforderungen herangezogen werden kann oder der Exekution entzogen ist, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, sondern des Vollstreckungsverfahrens.