Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1980

Geschäftszahl

1612/78

Rechtssatz

Der VwGH vermag in Ansehung des Tatbestandsbildes des Paragraph 199, Absatz eins, GewO 1973 die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß auch bei einem Gastgewerbe in der Betriebsart einer Branntweinschenke, in der laut Konzession neben gebrannten geistigen Getränken auch Bier und Kaffee ausgeschenkt werden dürfen, eine für Gäste in unzumutbarer Weise erreichbare WC-Anlage zur Verfügung stehen muß, um eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einrichtung des Gastgewerbebetriebes sicherzustellen.