Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1980

Geschäftszahl

1609/78

Rechtssatz

Ausführungen in der Richtung, daß Bedenken gegen die Schätzung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch ein Straßenaufsichtsorgan in der Regel dann nicht bestehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies ermöglichen (die bloße Angabe des Meldelegers, er habe die Geschwindigkeit "während der Vorbeifahrt geschätzt" reicht nicht aus).