Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1979

Geschäftszahl

1550/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2884/50 B 21. Februar 1951 VwSlg 342 F/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erschöpfung des Instanzenzuges gegen einen Zahlungsauftrag zur Einbringung einer gerichtlichen Sachverständigengebühr setzt einen Berichtigungsantrag voraus. Entspricht ein solcher Zahlungsauftrag dem ihm zugrunde liegenden Gerichtsbeschluß, dann ist dagegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung unzulässig.