Verwaltungsgerichtshof
13.09.1978
1505/78
Die Frage, ab welcher Dienstklasse eine bestimmte Tätigkeit vom Beamten erwartet werden kann, ist bei Verrichtung gleichartiger Tätigkeiten durch Beamte verschiedener Dienstklassen (und Verwendungsgruppen) nicht durch Errechnung eines arithmetischen Mittels zu lösen. Vielmehr kann die Tätigkeit - von auszuscheidenden Extremfällen abgesehen - von der Dienstklasse an erwartet werden, in der sich vergleichbare Tätigkeiten ausübende Beamte der niedersten Dienstklasse befinden.