Verwaltungsgerichtshof
27.06.1979
1484/78
Durch den Gerichtsgebrauch, Erklärungen etwa wie : "KV ... übernimmt die persönliche Haftung für die Anreisegebühren des Zeugen" zu protokollieren, können die Wirkungen einer Erklärung nach Paragraph 328, Absatz 4, ZPO nicht herbeigeführt werden.