Verwaltungsgerichtshof
21.12.1978
1455/78
GRS wie 1353/73 E 8. Februar 1974 VwSlg 8551 A/1974 RS 1 pro domo Zusatz: Eine Bewilligungspflicht ist nur dann anzunehmen, wenn die Behörde zu Recht annehmen kann, daß die bauliche Anlage vor dem Inkrafttreten des WRG 1934 nicht errichtet worden ist. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, wann die Bauführung erfolgte.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 34, WRG 1934 (1.11.1934) bereits bestandenen baulichen Anlagen der in dieser Gesetzesstelle (nunmehr Paragraph 38, WRG 1959) bezeichneten Art bedürfen keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959. Ihre Beseitigung kann daher nicht unter dem Titel des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gefordert werden.