Verwaltungsgerichtshof
21.12.1978
1455/78
Die Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Vorhaben vorliegt oder nicht, rechtfertigt eine Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht. (pro domo: Eventuelle schriftliche Anfrage zur Klärung).