Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1978

Geschäftszahl

1455/78

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Vorhaben vorliegt oder nicht, rechtfertigt eine Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht. (pro domo: Eventuelle schriftliche Anfrage zur Klärung).