Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1978

Geschäftszahl

1428/78

Rechtssatz

In bezug auf ein Begehren, das die Ungültigkeit einer Betriebsratswahl und der sich daran anschließenden Vorgänge ergeben soll, steht die Möglichkeit offen, die Wahl entweder innerhalb der in Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG genannten Frist anzufechten oder ohne Bindung an eine Frist die Nichtigkeit der Wahl iSd Paragraph 60, ArbVG zu behaupten.

Beachte

Besprechung in:

DRdA 1980/3, S 40;