Verwaltungsgerichtshof
29.06.1982
1424/78
Ausführungen, ob - ist ein solcher Zusammenhang gegeben - die Trennung der einzelnen Betriebsergebnisse (freiberuflichgewerblich) im Schätzungsweg (Philipp, Kommentar zum GewerbesteuerG Tz 1-108) erforderlich oder zu ermitteln ist, welche Tätigkeit die andere überwiegt. Nur wenn der gewerbliche Anteil wirtschaftlich gegenüber dem freiberuflichen Anteil von völlig untergeordneter Bedeutung ist, kann er vernachlässigt werden, wobei allerdings die sachliche Selbständigkeit der gewerblichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist vergleiche E 22.5.1953, 3026/52, VwSlg 767 F/1953; E 29.11.1951, 470/51, VwSlg 501 F/1951 und vom 19.3.1965, 1963/64).