Verwaltungsgerichtshof
07.05.1979
1420/78
GRS wie 0056/77 E 15. Jänner 1979 RS 1
Es kann die Verletzung des Rechtschutzinteresses eines Bfrs in bezug auf die Bezeichnung einer Dienstbeschädigung - auf die im übrigen die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnedies eingegangen ist - auch deshalb nicht als gegeben angenommen werden, weil bei der Gesamteinschätzung, wie immer die Bezeichnung der Dienstbeschädigung lauten mag, das wahre Gesamtausmaß der Funktionsstörung maßgebend ist (Hinweis E 23.12.1969, 0266/69, VwSlg 7701 A/1969).