Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1979

Geschäftszahl

1420/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0056/77 E 15. Jänner 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Es kann die Verletzung des Rechtschutzinteresses eines Bfrs in bezug auf die Bezeichnung einer Dienstbeschädigung - auf die im übrigen die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnedies eingegangen ist - auch deshalb nicht als gegeben angenommen werden, weil bei der Gesamteinschätzung, wie immer die Bezeichnung der Dienstbeschädigung lauten mag, das wahre Gesamtausmaß der Funktionsstörung maßgebend ist (Hinweis E 23.12.1969, 0266/69, VwSlg 7701 A/1969).