Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1978

Geschäftszahl

1342/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0647/68 E 11. März 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ordnungsstörung (hier Flugzettelstreuen am Wiener Opernball) muss nicht zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein. Sie muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, wie er geordneten Zuständen an öffentlichen Orten widerspricht (z.B.: Unter Begleitumständen die nach dem Urteil unbefangener Menschen als ungehörig oder provokant empfunden werden).