Verwaltungsgerichtshof
27.11.1978
1342/78
GRS wie 0647/68 E 11. März 1969 RS 1
Die Ordnungsstörung (hier Flugzettelstreuen am Wiener Opernball) muss nicht zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein. Sie muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, wie er geordneten Zuständen an öffentlichen Orten widerspricht (z.B.: Unter Begleitumständen die nach dem Urteil unbefangener Menschen als ungehörig oder provokant empfunden werden).