Verwaltungsgerichtshof
27.11.1978
1342/78
Wenn kein Zweifel besteht, daß sich der Bfr (mangels Beschränkung auf eine Bekämpfung des Strafmaßes) durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt erachtet, nicht bestraft zu werden, ist mit Hinsicht auf den ohne weiteres erkennbaren Beschwerdepunkt die Legitimation des Bfrs zur Erhebung der Beschwerde rechtens nicht in Zweifel zu ziehen.