Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1978

Geschäftszahl

1342/78

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.