Verwaltungsgerichtshof
27.03.1980
1232/78
Weder das B-VG noch eine andere auf Verfassungsstufe stehende Norm enthält die Vorschrift, daß gesetzliche Regelungen nur an jener Stelle getroffen werden können, wo man sie füglich erwartet vergleiche Paragraph 864 a, ABGB in der Fassung KonsSchG, BGBl 1970/140).