Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1980

Geschäftszahl

1232/78

Rechtssatz

Aus der Benützungsbewilligung kann kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Objektes abgeleitet werden (Hinweis auf E 2.3.1955, 1855/53, 22.4.1958, 2259/56 und 17.4.1967, 1833/66).