Verwaltungsgerichtshof
20.04.1979
1222/78
Das AVG kennt weder eine Beschränkung der Beweismittel noch schreibt es vor, in welcher örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe Zeugen zu einem von ihnen bekundeten Sachverhalt gewesen sein müßten; insbesondere schließt es keinesfalls den Beweis "vom Hörensagen" aus.