Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1979

Geschäftszahl

1222/78

Rechtssatz

Das AVG kennt weder eine Beschränkung der Beweismittel noch schreibt es vor, in welcher örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe Zeugen zu einem von ihnen bekundeten Sachverhalt gewesen sein müßten; insbesondere schließt es keinesfalls den Beweis "vom Hörensagen" aus.