Verwaltungsgerichtshof
10.10.1980
1205/78
Arbeitete die Nichte im Betrieb ihres Onkels regelmäßig nach seinen Weisungen mit, und zwar nicht, wenn es ihr beliebte, sondern wenn es ihr angeschafft wurde, so ist die Mitarbeit als Ausfluß eines konkludent zustande gekommenen Dienstvertrages zu qualifizieren. Dem steht der Umstand, daß sie zufolge ihrer schwächlichen körperlichen Konstitution nur zu leichten landwirtschaftlichen Arbeiten herangezogen wurde, nicht entgegen.
Vorgeschichte:
1363/75 E 28. April 1977;