Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1980

Geschäftszahl

1205/78

Rechtssatz

Die Mitarbeit von (nicht auf Grund familienrechtlicher Normen mitarbeitspflichtigen) Angehörigen kann nicht nur auf Grund vertraglicher Verpflichtungen, sondern auch ohne sie, sei es in Erwartung künftiger Gegenleistungen, sei es aus reiner Gefälligkeit, erfolgen.

Beachte

Vorgeschichte:

1363/75 E 28. April 1977;