Verwaltungsgerichtshof
10.10.1980
1205/78
Die Mitarbeit von (nicht auf Grund familienrechtlicher Normen mitarbeitspflichtigen) Angehörigen kann nicht nur auf Grund vertraglicher Verpflichtungen, sondern auch ohne sie, sei es in Erwartung künftiger Gegenleistungen, sei es aus reiner Gefälligkeit, erfolgen.
Vorgeschichte:
1363/75 E 28. April 1977;