Die Gewährung des Trennungszuschusses ist bei zutreffen der gem § 34 RGV Tatsachen in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt.Die Gewährung des Trennungszuschusses ist bei zutreffen der gem Paragraph 34, RGV Tatsachen in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt.