Verwaltungsgerichtshof
26.09.1980
1082/78
Für das in Paragraph 142, Absatz 2, GSVG 1938 geforderte Merkmal der Berufsmäßigkeit der Heimarbeit ist der in der Rechtsprechung zu Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, GSVG 1938 herausgearbeitete Begriffsinhalt, soweit begrifflich möglich, auf die Beschäftigung als Heimarbeiter zu übertragen. Dies trifft insbesondere auf den Umstand zu, daß es sich um eine Beschäftigung handeln muß, die im Interesse des Beschäftigten gelegen ist und dessen Arbeitskraft in erheblichem Ausmaß in Anspruch nimmt. (Hinweis auf E vom 9.2.1979, 1192/78). Diese Kriterien finden im zweiten Tatbestandselement des Paragraph 142, Absatz 2, GSVG 1938 eine weitere Präzisierung. (Hier: Dies hätte eine entsprechende Feststellung über die Regelmäßigkeit und die Höhe des durchschnittlichen Wochenverdienstes erfordert.)