Verwaltungsgerichtshof
17.03.1980
1031/78
Wird dem Betriebsratsobmann ein strafrechtlicher Tatbestand zur Last gelegt - hier das Vergehen nach Paragraph 120, Absatz 2, StGB - liegt aber kein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis eines Gerichtes vor, dann muß die Behörde zur Beurteilung der strafrechtlichen Vorfrage auch Ermittlungen zur subjektiven Tatsache durchführen und Feststellungen hierüber treffen.