Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1978

Geschäftszahl

0980/78

Rechtssatz

Abschnitt römisch eins Absatz eins, Kundmachung des Wiener Magistrates vom 26.4.1930 Zl MA 13-3745/30 ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, dessen Tatbestand sich im Verhalten schlechthin erschöpft.