Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Geschäftszahl

0959/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2950/51 E 3. November 1952 VwSlg 2704 A/1952 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Einspruch gilt nur dann als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, VStG, wenn er begründet ist.