Verwaltungsgerichtshof
02.07.1981
0900/78
Die - an sich nie auszuschließende - Anwendung äußerer Gewalt gehört nicht zu jenen Umständen, die ein Abweichen vom Regelfall (Paragraph 8, Absatz eins, der Mineralöllagerverordnung) erfordern. - Auf in der Umgebung der Lagerstätte bestehende besondere Gefahrenquellen ist im Hinblick auf die Paragraphen 8 und 9 der Mineralöllagerverordnung Bedacht zu nehmen.