Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1981

Geschäftszahl

0900/78

Rechtssatz

Die Anlage befindet sich dann in "unverbautem Gebiet", wenn im Falle eines Brandes oder einer Explosion der Anlage ein ZUSAMMENHÄNGEND BEBAUTER örtlicher Bereich nicht unmittelbar betroffen ist.