Verwaltungsgerichtshof
02.07.1981
0900/78
Von den Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes der Mineralöllagerverordnung sind nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 10 leg cit Abweichungen zulässig bzw. geboten. Die Behörde hat hiefür die rechtlichen Erwägungen darzulegen.