Verwaltungsgerichtshof
02.07.1981
0900/78
Ausführungen, daß bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage soweit der Eintritt einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 zu beurteilen ist, ein Vergleich mit den Immissionen der genehmigten Anlage nicht von rechtlicher Relevanz ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 sind die Immissionen der genehmigten Anlage nur insoweit von Bedeutung, als sie für die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse mitbestimmend sind; entscheidend ist das von der Behörde zu ermittelnde Beurteilungsmaß. (Hinweis auf E des VwGH vom 23.11.1977, VwSlg 9437 A/1977, 12.6.1981, 0425/79).