Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

0897/78

Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, er beschäftige einen Konsulenten, bedeutet, dass er es ablehnt sich mit der in Frage kommenden Gesetzesvorschrift bekannt zu machen. Dieser Hinweis kann daher nicht als unverschuldete Unkenntnis einer Rechtsvorschrift ins Treffen geführt werden.