Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

0897/78

Rechtssatz

Die Errichtung eines Forstweges ohne Genehmigung ist wie die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung ein schlichtes Begehungsdelikt, das mit der Beendigung der in der Außenwelt vorgenommen Veränderungen strafrechtlich vollendet ist.