Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1979

Geschäftszahl

0873/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3024/53 E 13. Dezember 1954 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht jede ungehörige oder beleidigende Äußerung trägt das Merkmal eines "ungestümen Benehmens" in sich. Als "ungestümes Benehmen" ist vielmehr ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen (Hinweis E 25.5.1932, A 315/30, Slg 17.192).