Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1979

Geschäftszahl

0863/78

Rechtssatz

Daß eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erst nach Ausschöpfung des Vorstellungsverfahrens zulässig ist, ändert nichts daran, daß die Vorstellungsbehörde nicht eine den Gemeinden übergeordnete Instanz ist, deren Entscheidung jedenfalls abzuwarten wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0884/78

0883/78