Verwaltungsgerichtshof
17.12.1979
0863/78
Daß eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erst nach Ausschöpfung des Vorstellungsverfahrens zulässig ist, ändert nichts daran, daß die Vorstellungsbehörde nicht eine den Gemeinden übergeordnete Instanz ist, deren Entscheidung jedenfalls abzuwarten wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0884/78
0883/78