Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1979

Geschäftszahl

0863/78

Rechtssatz

Der aufhebende Bescheid des Gemeindevorstandes als Berufungsinstanz gehört wirksam den Rechtsbestand an, auch wenn dagegen Vorstellung erhoben wurde. Es mag daher unzweckmäßig sein, die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nicht abzuwarten, dies ist aber nicht rechtswidrig. Keinesfalls liegt aber ein Grund für eine Aussetzung im Sinne des Paragraph 38, AVG vor, weil es sich um ein einheitliches Verfahren und nicht etwa um die Erledigung einer Vorfrage handelt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0884/78

0883/78