Verwaltungsgerichtshof
28.05.1979
0791/78
Die Bestimmungen des ersten Teiles des BewG gelten gemäß dessen Paragraph eins, Absatz eins, BewG mit den dort angeführten Einschränkungen für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben. Eine solche Abgabe stellt in Hinblick auf das RÜG, StGBl/1945 auch die Gesellschaftssteuer dar.