Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Geschäftszahl

0767/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0033/78 E 28. Juni 1978 RS 3

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodass die belangte Behörde mit Recht auf die Sorgfaltspflicht, der der Bfr unter den gegebenen Verhältnissen hätte entsprechen müssen, sowie darauf hingewiesen hat, dass die Regelungen über die Voraussetzungen einer zulässigen Ausübung des Baumeistergewerbes NAHEZU SCHON

ALLGEMEIN

BEKANNT SEIEN (Hinweis E 16.10.1974, 35/74).