Verwaltungsgerichtshof
19.06.1979
0756/78
Als auszuweisende "Bestandteile" iS des Paragraph 3, Ziffer 18, LMKV 1973 kommen nur (einfache) Lebensmittel und nicht deren chemische Bestandteile, aber auch nicht zusammengesetzte Lebensmittel unbestimmten Inhalts in Betracht. Unter den alternativ zulässigen "Gattungsbezeichnungen" können nur Oberbegriffe für einfache Lebensmittel gleicher oder ähnlicher Art verstanden werden. Dabei wird sich die Grenze im Einzelfall an dem sich aus der teleologischen Bestimmung der Norm geschützten Bedürfnis der Konsumenten nach sachgerechter Information zu orientieren haben. Die Bezeichnung "Sauce" entspricht weder dem Begriff des "Bestandteiles" noch der "Gattungsbezeichnung", da es sich hiebei um ein von vornherein unbestimmtes Gemisch verschiedenster Lebensmittel handelt.