Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1979

Geschäftszahl

0727/78

Rechtssatz

Da nach Paragraph 388, ABGB im Zweifel nicht zu vermuten ist, dass jemand sein Eigentum wolle fahren lassen, ist im Hinblick auf den hinter der Windschutzscheibe angebrachten Hinweis des Bf auf ein Wechselkennzeichen und der Erklärung des Bf während der Amtshandlung, Eigentümer des PKWs zu sein, dessen Entfernung seiner Meinung nach zu Unrecht erfolge, die belangte Behörde trotz der langen Dauer der Abstellung und der Fahrunfähigkeit des PKWs nicht zur Annahme berechtigt der Bf habe in Wahrheit kein ernstliches Interesse am PKW gehabt. Die Entfernung des PKWs durch Organe der (Bundeshauptstadt Wien) Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gem Paragraph 94 d, Ziffer 15, StVO - Ausführung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt war daher gem Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 für rechtswidrig zu erklären.