GRS wie 0873/57 E 2. Oktober 1957 VwSlg 4437 A/1957 RS 1
Stammrechtssatz
Unter Auswanderung im Sinne des § 500 Abs 1 ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen.Unter Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen.