Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1979

Geschäftszahl

0712/78

Rechtssatz

Eine Klaglosstellung tritt unter anderem dann ein, wenn der Bfr durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit einem Erkenntnis des VwGH prozessual nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung der Fall ist.