Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.1978

Geschäftszahl

0700/78

Rechtssatz

Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die es den Parteien untersagen würde, im Zug eines anhängigen Verfahrens bis zu dessen Entscheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen neue Anträge zu stellen.