Verwaltungsgerichtshof
19.02.1979
0689/78
GRS wie 0127/65 B 25. Februar 1965 RS 1
Hat der VwGH in einem Beschluß dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, daß jede weitere gleiche Eingabe (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) als mutwillig zu beurteilen sei und somit die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0691/78
0693/78
Vorgeschichte:
0365/73 E 18.06.1974;
0746/69 E 29.09.1970;
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000689.X01