Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1979

Geschäftszahl

0689/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0127/65 B 25. Februar 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der VwGH in einem Beschluß dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, daß jede weitere gleiche Eingabe (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) als mutwillig zu beurteilen sei und somit die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0691/78

0693/78

Vorgeschichte:

0365/73 E 18.06.1974;

0746/69 E 29.09.1970;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000689.X01