Verwaltungsgerichtshof
01.07.1981
0681/78
Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1972 sind die durch einen Betrieb veranlaßten Aufwendungen Betriebsausgaben. Darunter können auch Schadenersatzleistungen fallen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß das Fehlverhalten des Betriebsinhabers und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit einen Schaden verursacht. Zwar ist auch in solchen Fällen das Fehlverhalten an sich nicht durch den Betrieb veranlaßt; es tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten Betriebszweck derart in den Hintergrund, daß es bei der notwendigen Gesamtbetrachtung des betrieblichen Geschehens von diesem mitumfaßt wird.