Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1979

Geschäftszahl

0666/78

Rechtssatz

Derjenige, dem die Lenkerberechtigung gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG vorübergehend entzogen worden war, kann bloß wegen des Lenkens entgegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG innerhalb des Zeitraumes der vorübergehenden Entziehung noch nicht als verkehrsunzuverlässig im Sinne des Paragraph 66, KFG angesehen werden, weshalb aus dem Grunde dieses Lenkens allein eine neuerlich vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Betracht kommt.