Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1980

Geschäftszahl

0620/78

Rechtssatz

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken.