Verwaltungsgerichtshof
15.10.1979
0566/78
GRS wie 1658/78 E VS 30. Jänner 1979 VwSlg 5340 F/1979; RS 1
Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in Paragraph 260, Absatz 2, BAO aufgezählt ist.