Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1979

Geschäftszahl

0566/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1658/78 E VS 30. Jänner 1979 VwSlg 5340 F/1979; RS 1

Stammrechtssatz

Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in Paragraph 260, Absatz 2, BAO aufgezählt ist.