Verwaltungsgerichtshof
10.03.1978
0492/78
GRS wie 0533/67 B 27. September 1967 VwSlg 3654 F/1967 RS 1
Die zur Entscheidung über Entschädigungsanprüche nach dem Verteilungsgesetz Rumänien berufene Bundesverteilungskommission ist eine Behörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Ihre Entscheidungen können vor dem VwGH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Ansprüche nach dem genannten Verteilungsgesetzes gehören auch nicht zu den in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Rechten, sodaß dem Artikel 133, Ziffer 4, B-VG auch in diesem Umfange nicht durch Artikel 6, bzw Artikel 13, der Europäischen Menschenrechtskonvention derogiert ist.