Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1979

Geschäftszahl

0485/78

Rechtssatz

Beilagen zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 sind nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen; daher Abweisung des Mehrbegehrens für darüber hinausgehende Stempelgebühren.