Beilagen zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG 1965 sind nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen; daher Abweisung des Mehrbegehrens für darüber hinausgehende Stempelgebühren.Beilagen zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 sind nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen; daher Abweisung des Mehrbegehrens für darüber hinausgehende Stempelgebühren.